Statuten
§1 Name
Unter dem Namen Verein der Pensionierten der Pädagogischen Hochschule Zürich (VP-PH Zürich) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Zürich. Der VP-PH Zürich ist die Vereinigung der pensionierten Mitarbeitenden der PH Zürich und umfasst sowohl administratives, technisches und betriebliches Personal (ATB) wie auch Dozent/innen, Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende (DWA).
§2 Zweck
Der VP-PH Zürich verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
a) Pflege des gegenseitigen Kontaktes der Pensionierten untereinander und mit der Institution PH Zürich.
b) Unterstützung der Anliegen der PH Zürich
c) Wahrung der Interessen der Mitglieder und deren Vertretung in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Organisationen.
d) Kooperation mit anderen Organisationen, wenn diese geeignet ist, die Vereinszwecke zu unterstützen.
§3 Neutralität
Der VP-PH Zürich ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen pensionierten Mitarbeitenden der PH Zürich offen. Pensionierte der Vorgängerinstitutionen der PH Zürich können ebenfalls beitreten.
§5 Beitritt
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen den Vorstandsbeschluss kann an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.
§6 Austritt
Der Austritt kann auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Eine schriftliche Austrittserklärung wird vorausgesetzt.
§7 Ausschluss
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Vorstandsbeschluss kann an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.
§8 Organe und Finanzen
Die Organe des VP-PH Zürich sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren/Revisorinnen.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand sowie die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen1. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen.
§9 Vorstand und Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. AT und DWA müssen im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist verantwortlich für die Vereinstätigkeit und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern2. Zur jährlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen.
§10 Aktivitäten
Anlässe, Veranstaltungen und Aktivitäten sind kostendeckend durchzuführen. Es stehen neben den Unkostenbeiträgen der teilnehmenden Mitglieder die Jahresbeiträge und/oder allfällige Spenden zur Verfügung.
§11 Auflösung
Anträge auf Statutenänderung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung eingereicht werden. Für Statutenrevisionen oder die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§12 Übriges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen ZGB Art. 60 ff.
Angenommen an der Gründungsversammlung vom 29. Januar 2010
1 Änderung beschlossen an Vereinsversammlung vom 5. Februar 2018
2 Änderung beschlossen an Vereinsversammlung vom 5. Februar 2018
Statuten vom 29. Januar 2010 (PDF)